Fachinformation
31.03.2023 Mitgliederangelegenheiten

Neue Regelung zur virtuellen und hybriden Mitgliederversammlung

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen ist am 20.3.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen ist am 20.3.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.

Vereine können ab dem 21. März 2023 auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem kann durch Beschluss der Mitglieder auch zu rein virtuellen Versammlungen einberufen werden, ohne dass es hierfür einer Satzungsgrundlage bedarf. Der Bundestag hat einen geänderten Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 20/ 5585) am 9.02.2023 beschlossen. Er ist im Bundesgesetzblatt vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 72) veröffentlicht. Vereine können ab dem 21. März 2023 auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem kann durch Beschluss der Mitglieder auch zu rein virtuellen Versammlungen einberufen werden, ohne dass es hierfür einer Satzungsgrundlage bedarf.  

Der Bundestag hat einen geänderten Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 20/ 5585) am 9.02.2023 beschlossen.
Er ist im Bundesgesetzblatt vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 72) veröffentlicht.

In § 32 BGB ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden.  Dieser lautet:
„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Der Paritätische empfiehlt dennoch eine abgestimmte Regelung in der Satzung.

Information von Erika Koglin, Paritätischer Gesamtverband, Berlin

Mitgliederangelegenheiten
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service

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